Klauseln über die Behandlung von sog. Prämienmeilen bei der Buchung von Flugreisen

OLG Frankfurt am Main, 24.03.2016 – 16 U 160/15

Klauseln über die Behandlung von sog. Prämienmeilen bei der Buchung von Flugreisen

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Behandlung freiwillig bewilligter Prämienleistungen aus Anlass der Buchung von Flügen handelt es sich nicht um Hauptleistungsvereinbarungen, sondern um Preisnebenabreden, die nach den §§ 305 ff. BGB auf ihre Gültigkeit zu überprüfen sind.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-24 O 138/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Bestimmungen des A-Programms zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

In Ziffer 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt, Prämien-Regeln oder Vorschriften aus der A-Kommunikation verletzt oder aber Vorschriften aus Abs. 1.4.8 übertritt, so erlöschen alle Status- und Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat.

In Ziffer 1.4.5 der Allgemeinen Bestimmungen:

Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für irgendeine missbräuchliche Verwendung der Karte…

In Ziffer 1.4.8 der Allgemeinen Bestimmungen:

Ein Verstoß gegen die allgemeinen Beförderungs- oder Tarifbedingungen von B, B1 oder eines anderen Airline-Partners, einschließlich des Sky-Teams, sowie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airline-Partnern, kann zur Löschung des Mitgliedskontos sowie zum künftigen Ausschluss aus dem Programm, dem Verlust aller angesammelten Status- und Prämienmeilen wie auch zur Stornierung der bisher unverbrauchten Prämien führen.

In Ziffer 1.4.9 der Allgemeinen Bestimmungen:

Ebenso kann die Bezahlung des regulären Flugpreises in voller Höhe von dem Mitglied oder dem Fluggast auf jeder missbräuchlich mit Prämientickets oder Prämien zurückgelegten Strecke verlangt werden.

In Ziffer 1.5.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Darüber hinaus werden Daten über Mitglieder und deren Teilnahme am Programm vertraulich zwischen B, B1 und den Partnern zu deren ausschließlichem Gebrauch übermittelt, um Produkte und Dienste anbieten zu können und um Direktmarketing oder Kommunikation zu ermöglichen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,– € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.000,- € festgesetzt.

Gründe
I.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband und als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG anerkannt.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die ihren Hauptsitz in Stadt1 hat. Sie bewirbt ihr sogenanntes A-Programm über ihre Internetseite „www…de“ in deutscher Sprache. Die Klägerin wendet sich gegen einige Klauseln der „Allgemeinen Bestimmungen des A-Programms, wobei bezüglich des Wortlauts der Allgemeinen Bestimmungen auf Bl. 14 – 24 d. A. verwiesen wird.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, wegen einzelner Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das geschah im Hinblick auf vier Klauseln (= Antrag I Ziffern 1, 2,12 und 13 aus der Klageschrift). Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Im Hinblick darauf sind neun Klauseln im Streit geblieben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Klauseln gemäß Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Klageantrags (= Ziffern 1.2.2 und 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen) verstießen gegen §§ 308 Nr. 7 b, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. In diesen Klauseln läge eine unzulässige Verkürzung der Verjährungsfristen.

Auch die Klauseln gemäß Ziffern 5, 9 und 10 des Klageantrags (Ziffern 1.2.2, 1.4.8 und 1.4.9 der Allgemeinen Bestimmungen) seien unwirksam, weil die Sanktionen an eine möglicherweise schuldlose Pflichtverletzung knüpften.

Hinsichtlich der Klausel Ziffer 8 des Klageantrags (Ziffer 1.4.5 der Allgemeinen Bestimmungen) läge ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB vor und schließlich verstieße die Klausel gemäß Ziffer 11 des Klageantrags (Ziffer 1.5.2 der Allgemeinen Bestimmungen) gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Der Kläger hat beantragt,

I. der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Bestimmungen des A-Programms zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

3.

Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben, woraufhin ein Mitglied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen.

4.

Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmeilen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung.

5.

Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt, Prämienregeln oder Vorschriften aus der A-Kommunikation verletzt, oder aber Vorschriften aus Abs. 1.4.8 übertritt, so erlöschen alle Status- und Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat.

6.

Für …-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten.

7.

Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen.

8.

Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für irgendeine missbräuchliche Verwendung der Karte.

9.

Ein Verstoß gegen die allgemeinen Beförderungs- oder Tarifbedingungen von B, B1 oder eines anderen Airline-Partners, einschließlich des SkyTeams, sowie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airline-Partnern kann zur Löschung des Mitgliedskontos sowie zum künftigen Ausschluss aus dem Programm, dem Verlust aller angesammelten Status- und Prämienmeilen wie auch zur Stornierung der bisher unverbrauchten Prämien, führen.

10.

Ebenso kann die Bezahlung des regulären Flugpreises in voller Höhe von dem Mitglied oder dem Fluggast auf jeder missbräuchlichen mit Prämientickets oder Prämien zurückgelegten Strecke verlangt werden.

11.

Darüber hinaus werden Daten über Mitglieder und deren Teilnahme am Programm vertraulich zwischen B, B1 und den Partnern zu deren ausschließlichen Gebrauch übermittelt, um Produkte und Dienste anbieten zu können und um Direktmarketing oder Kommunikation zu ermöglichen;

II. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgelde bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten und die Überprüfbarkeit der Klauseln in Abrede gestellt, weil die Betreiberin des Kundenbildungsprogramms aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie die Art und den Umfang der Leistungen in eigener Verantwortung bestimmen könne. Schließlich hat sie die Auffassung vertreten, dass die Klauseln nicht unwirksam seien.

Das Landgericht hat der Klage entsprochen und der Beklagten untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Bestimmungen des A-Programms zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

In Ziffer 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben, woraufhin ein Mitglied ab Aufhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen.

In Ziffer 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmeilen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung.

In Ziffer 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt, Prämienregeln oder Vorschriften aus der A-Kommunikation verletzt, oder aber Vorschriften aus Abs. 1.4.8 übertritt, so erlöschen alle Status- und Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat.

In Ziffer 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen:

Für …-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten.

In Ziffer 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen:

Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen.

In Ziffer 1.4.5 der Allgemeinen Bestimmungen:

Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für irgendeine missbräuchliche Verwendung der Karte.

In Ziffer 1.4.8 der Allgemeinen Bestimmungen:

Ein Verstoß gegen die allgemeine Beförderungs- und Tarifbedingungen von B, B1 oder eines anderen Airline-Partners, einschließlich des SkyTeams, sowie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airline-Partnern, kann zur Löschung des Mitgliedskontos sowie zum künftigen Ausschluss aus dem Programm, dem Verlust alle angesammelten Status- und Prämienmeilen wie auch zur Stornierung der bisher unverbrauchten Prämien führen.

In Ziffer 1.4.9 der Allgemeinen Bestimmungen:

Ebenso kann die Bezahlung des regulären Flugpreises in voller Höhe von dem Mitglied oder dem Fluggast auf jeder missbräuchlich mit Prämientickets oder Prämien zurückgelegten Strecke verlangt werden.

In Ziffer 1.5.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

Darüber hinaus werden Daten über Mitglieder und deren Teilnahme am Programm vertraulich zwischen B, B1 und den Partnern zu deren ausschließlichem Gebrauch übermittelt, um Produkte und Dienste anbieten zu können und um Direktmarketing oder Kommunikation zu ermöglichen.

Ferner hat es der Beklagten ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klauseln gemäß Antrag zu Ziffer I.3, 4, 6 und 7 eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkten und deshalb unwirksam seien. Hinsichtlich der Klauseln gemäß Antrag I.5, 9, 10 und 11 läge ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB vor und hinsichtlich der Klausel gemäß Antrag I.8 ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des im Original im Aktendeckel befindlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 07. Juli 2015 zugestellte Urteil mit einer am 03. August 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07. Oktober 2015 mit einer am 06. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

Die Beklagte rügt Rechtsfehler. So sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich bei den streitgegenständlichen Regelungen um der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende AGB-Regelungen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei dem Vielfliegerprogramm gerade nicht um die Luftbeförderung als Hauptleistung drehe, sondern um ein Kundenbindungsprogramm, für das es bislang kein gesetzlich geregeltes Leitbild gebe. Ferner meint die Beklagte, dass das Landgericht zu Unrecht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, zitiert nach juris) auf die hier streitgegenständlichen Bestimmungen übertragen habe, obwohl die Konstellationen nicht vergleichbar gewesen seien. Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass Erwerb und Einlösung von Meilen auf vielfältige Weise möglich sei, also keineswegs auf das Fliegen beschränkt sei. Auch liege kein verbindliches Rückvergütungsversprechen vor, da der Kunde keine Gegenleistung erbringe. Es müsse auch möglich sein, je nach qualifizierender Mitgliedsaktivität zu unterscheiden, weil es ja gerade um die Treuebelohung und Motivation zum Vielfliegen gehe. Das Landgericht habe auch verkannt, das bezüglich der Klausel zu Ziffer I.5 das gesetzliche Leitbild des § 314 BGB bestehe, wonach eine außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen im Falle eines wichtigen Grundes stets möglich sei. Und hinsichtlich der Klausel I.9 der Klageanträge lasse das Landgericht unberücksichtigt, dass das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot bestimmter Verhaltensweisen die Hauptleistung nicht im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einschränke oder modifiziere, sondern lediglich beschreibe und von vornherein so festlege, dass sie nur unter Einhaltung bestimmter Regeln gewährt werde. Ferner könne die Klausel I.10 der Klageanträge auch durchaus so verstanden werden, dass sie nicht bei lediglich schuldlosen Missbrauch Sanktionen vorsähe. Antrag I.8 sanktioniere überdies nur die missbräuchliche Verwendung der Karte durch das Mitglied selbst. Hinsichtlich der Datenklausel gemäß I.11 habe das Landgericht auch nicht ausreichend das Beklagteninteresse gewürdigt, Luftverkehrsprodukte optimal auf den jeweiligen Programmteilnehmer abzustimmen und ihm durch vertraulichen Datenaustausch zur Verfügung zu stellen. Schließlich habe das Landgericht in keiner Weise die seitens der Beklagten vorgelegten Gerichtsentscheidungen französischer Gerichte berücksichtigt, welche die Rechtsauffassung der Beklagten untermauerten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2015 – 2-24 O 138/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und verweist insbesondere darauf, dass im vorliegenden Verbandsverfahren gemäß §§ 3, 4 UKlaG die Methode der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung gelte, wonach es unerheblich sei, wie die Klausel im Einzelfall tatsächlich gehandhabt werde, überdies Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gingen, eine geltungserhaltene Reduktion unzulässig sei und die einzelnen Klauseln in einer Gesamtschau mit den anderen Klauseln zu betrachten seien.

Hinsichtlich weiter Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat teilweise auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind folgende vier Bestimmungen nicht als unwirksam zu bewerten.

In Ziffer 1.2.2. der Allgemeinen Bestimmungen:

Bei Empfang der Karte muss die Gesellschaft die Mitgliedschaft aufheben, woraufhin ein Mitglied ab Abhebungsdatum sechs Monate Zeit hat, um alle angesammelten Prämienmeilen einzulösen.

Wenn die Gesellschaft den Vertrag kündigt, erlöschen alle Status- und Prämienmeilen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Benachrichtigung über die Kündigung.

In Ziffer 1.2.9 der Allgemeinen Bestimmungen:

Für …-Mitglieder haben Prämienmeilen eine Gültigkeit von 20 Monaten.

Hat ein Mitglied in einem Zeitraum von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernden Aktivitäten erbracht, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Prämienmeilen zu streichen.

Nach Auffassung des Senats verstoßen die vorgenannten Bestimmungen nicht gegen AGB-Recht.

Das Landgericht hat diese Klauseln als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam angesehen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Eine Spezialnorm gemäß §§ 308, 309 BGB ist von den zu beurteilenden Allgemeinen Bestimmungen nicht tangiert. So gilt die Verjährungsvorschrift des § 309 Nr. 8 b, ff. BGB nur für Mängel im Rahmen eines Kauf- oder Werkvertrages. Auch handelt es sich nicht um eine Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Vielmehr sind die Vorschriften lediglich im Lichte des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu betrachten, da weder eine Spezialnorm einschlägig ist noch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB abgewichen wird.

Nach Auffassung des Senats liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, zitiert nach juris) vor. Zwar hatte der Bundesgerichtshof im Rahmen dieser Entscheidung ebenfalls über Teilnahmebedingungen eines Flugprämienprogramms zu entscheiden und die Wirksamkeit einer AGB-Klausel über den Verfall der einlösbaren Bonuspunkte sechs Monate nach Kündigung des Teilnehmervertrages zu überprüfen.

Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Vergleichbarkeit mit den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war es nämlich so, dass zunächst erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bonuspunkte ihre Gültigkeit sechs Monate nach Zugang der Kündigung verloren haben. Es war zudem so, dass es keine alternativen Einlösemöglichkeiten zu dem Abfliegen der Prämientickets gab.

Vorliegend ist das Vielfliegerprogramm jedoch anders gestaltet. Die Flugprämien werden in ihrer Gültigkeit schon während des laufenden Programms auf 20 Monate beschränkt, sofern keine die Gültigkeit verlängerten Maßnahmen entfaltet werden. Die Prämienflugtickets können ferner bei zahlreichen anderen international tätigen Fluggesellschaften eingelöst werden. Sie können auch unentgeltlich auf eine dritte begünstigte Person übertragen werden. Schließlich gibt es eine Fülle alternativer Einlösemöglichkeiten für die Prämienmeilen. Das sind beispielsweise eine zusätzlicher Service bzw. Komfort beim Flug, Hotelaufenthalte, Mietwagenanmietungen, Geschenkboxen, Sportevents, der Kauf von zahlreichen Artikeln wie Bekleidung, Schmuck, Lederwaren, Unterhaltungselektronik, das Spenden von Meilen und vieles mehr.

Der Kunde ist nicht unangemessen benachteiligt, weil er eine unentgeltliche Zusatzleistung erhält und diese auf vielfältige Weise selbstbestimmt nutzen kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Fluggesellschaft nach Aufhebung der Mitgliedschaft bzw. deren Kündigung binnen eines Zeitraumes von sechs Monaten bzw. 20 Monaten die Abwicklung beendet sehen möchte. Der Kunde kann sich auch darauf einstellen, weil er eine große Bandbreite von Einlösemöglichkeiten hat.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Beklagte keine Erleichterungen aufgrund der Verkürzungen der Geltungszeiträume habe, weil sie ohnehin aus bilanzrechtlichen Gründen verpflichtet sei, Prämienansprüche der Kunden drei Jahre zu bilanzieren.

Dieses Argument verfängt jedoch nicht, weil neben einer möglichen Bilanzierungspflicht bei einer längeren Bevorratung ein erheblicher Verwaltungsaufwand besteht, der sich auch bei der späteren Einlösung der Prämien manifestiert.

Anders verhält es sich mit den übrigen Bestimmungen, die dem Senat zur Beurteilung vorgelegt worden sind.

Hier teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass diese Klauseln unwirksam sind und daher ihre Anwendung in Zukunft zu unterlassen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegen diese Klauseln gemäß Antrag I. Ziffern 5, 8, 9, 10 und 11 sehr wohl einer Inhaltskontrolle.

§ 307 Abs. 3 BGB ist nicht einschlägig in dem Sinne, dass die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nicht gelten.

Entsprechend der Auffassung des Bundesgerichthofs in seinem Urteil vom 28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, zitiert nach juris) handelt es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht um Preisvereinbarungen für eine eigene Hauptleistung der Beklagten, sondern um Preisnebenabreden, wie Boni oder Rabatte, die der Inhaltskontrolle unterliegen.

Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht die folgende Klausel zu Recht als unwirksam angesehen. Es handelt sich um die Klausel in Ziffer 1.4.5 der Allgemeinen Bestimmungen:

„Die Gesellschaft übernimmt keine Verantwortung für irgendeine missbräuchliche Verwendung der Karte…“

Hierin sieht das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB, weil die Klausel keine an § 309 Nr. 7 b BGB orientierte Differenzierung hinsichtlich des Haftungs- bzw. Verschuldungsmaßstabes vornimmt. Der Begriff „Missbrauch“ ist vieldeutig und daher zu unbestimmt. Der Einwand der Beklagten, die Vieldeutigkeit komme daher, dass die Klauseln international in der englischen Sprache verwendet werden und der englische Begriff für Missbrauch die subjektive Seite mitschwingen lässt, überzeugt nicht. Wenn die Klauseln im Internet in der deutschen Sprache veröffentlicht werden, müssen sie sich bei der Übersetzung der Fachbegriffe einer Sprache bedienen, die dem deutschen AGB-Recht Rechnung trägt. Es wäre überdies ohne weiteres möglich, die Klausel dahingehend zu formulieren, dass die Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird und nicht für ein eigenes grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

Entsprechendes gilt für die Klausel Ziffer 1.4.8 der Allgemeinen Bestimmungen:

„Ein Verstoß gegen die allgemeinen Beförderungs- oder Tarifbedingungen von B, B1 oder eines anderen Airline-Partners, einschließlich des SkyTeams, sowie gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Airline-Partnern, kann zur Löschung des Mitgliedskontos sowie zum künftigen Ausschluss aus dem Programm, dem Verlust aller angesammelten Status- und Prämienmeilen wie auch zur Stornierung der bisher unverbrauchten Prämien führen“.

Auch hierin sieht das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen den Grundgedanken des Schuldrechts, dass ein Verstoß allein – ohne Verschulden – nicht zu Sanktionen führen darf. Auch setzt zum Beispiel eine Kündigung gemäß § 314 BGB einen wichtigen Grund und damit eine Unzumutbarkeit auf der Seite des Kündigenden voraus. Solche Einschränkungen enthält die Klausel aber auch nicht. Und damit bleiben die Interessen des Kunden, der damit schuldlos und ohne besonders schützenswerten Interessen des Verwenders den Sanktionen ausgesetzt werden kann, unberücksichtigt. Das ist zu beanstanden.

Was die Klausel in Ziffer 1.4.9 der Allgemeinen Bestimmungen betrifft:

„Ebenso kann die Bezahlung des regulären Flugpreises in voller Höhe von dem Mitglied oder dem Fluggast auf jeder missbräuchlich mit Prämientickets oder Prämien zurückgelegten Strecke verlangt werden“, gilt Entsprechendes.

Entsprechendes gilt ferner für die Klausel Ziffer 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen:

„Wenn das Mitglied Tatsachen grob falsch darstellt, Prämienregeln oder Vorschriften aus der A-Kommunikation verletzt, oder aber Vorschriften aus Abs. 1.4.8 übertritt, so erlöschen alle Status- und Prämienmeilen, sobald die Gesellschaft die Kündigung ausgesprochen hat.“

Auch hier kann auf die Ausführungen zu den beiden vorgenannten Klauseln verwiesen werden. Auch hier wird an zu unbestimmte, nicht verschuldensabhängige Verstöße eine erhebliche Rechtsfolge geknüpft, was gegen Grundgedanken unseres Schuldrechts verstößt.

Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht die Klausel in Ziffer 1.5.2 der Allgemeinen Bestimmungen beanstandet.

Diese lautet:

„Darüber hinaus werden Daten über Mitglieder und deren Teilnahme am Programm vertraulich zwischen B, B1 und den Partnern zu deren ausschließlichem Gebrauch übermittelt, um Produkte und Dienst anbieten zu können und um Direktmarketing oder Kommunikation zu ermöglichen“.

Zu Recht sieht das Landgericht in dieser Klausel ebenfalls einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da gegen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz setzt die Übermittlung persönlicher Daten eine Einwilligung des Betroffenen voraus. Und überdies kann bei Privatpersonen in der Anbietung von Produkten und Diensten eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 UWG liegen, sofern keine Einwilligung gegeben ist. Die Klausel wäre daher nur dann wirksam, wenn das Einwilligungserfordernis erwähnt würde.

Ob französische Gerichte eine abweichende Bewertung der Klauseln vorgenommen haben, spielt für den Senat bei der Bewertung anhand des deutschen AGB-Rechts keine Rolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG festzusetzen, wobei der Senat die Festsetzung von je 3.000 Euro pro Klausel in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts für gerechtfertigt hält

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